Kostentragung für Anschluss von Offshore-Windparks an die Übertragungsnetze [1]


Mit dem 2006 beschlossenen Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz und einer Änderung im Energiewirtschaftsgesetz war eigentlich klar, wie die Rahmenbedingungen für den Anschluss von Windkraftparks auf See an die Übertragungsnetze an Land aussehen. Beide Regelungen sollten den Durchbruch für die maritime Windbranche bedeuten, weil sie sie von den hohen Kosten eines Netzanschlusses befreiten.

Die Netzanschlusskosten der Windkraftanlagen auf See an die Übertragungsnetze an Land muss die Allgemeinheit schultern, denn die Übertragungsnetzbetreiber können ihre Investitionen auf andere Netzbetreiber und damit auf die Endkunden abwälzen.

Der SFV mahnt eine entsprechende Regelung auch für das Binnenland an.

Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen an Land

Anders als bei der betreiberfreundlichen Lösung für Windenergie offshore gibt es zunehmend Probleme bei der Umsetzung des EEG, die sich aus der Konzeption des deutschen Stromnetzes ergeben. Das deutsche Stromnetz ist - wie viele andere Stromnetze auch - konzipiert als ein Netz zum Verkauf von Strom aus zentralen Kraftwerken an eine Vielzahl von Kunden, die insbesondere in den Ballungsgebieten wohnen oder ihre Betriebe haben.

Strom aus Binnenland-Windenergie wird im Gegensatz dazu im Wesentlichen auf freien Landflächen gewonnen. Dort ist - wegen der geringen Bevölkerungsdichte - das Netz nur schwach entwickelt. Ein Netz zur Versorgung einer Industrienation mit Strom aus Erneuerbaren Energien muss jedoch die Aufgabe des dezentralen Energie-Einsammelns auf den freien Flächen genauso gut bewältigen können wie die Aufgabe des Energie-Verteilens.

Hier sind noch technische Aufgaben zu lösen, die dem Aufbau des Versorgungsnetzes im vergangenen Jahrhundert entsprechen - nebenbei gesagt eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme großen Ausmaßes. Die Durchführung dieser Aufgabe ist aus sachlichen, fachlichen und organisatorischen Gründen eine Aufgabe der Netzbetreiber, doch geschieht sie bisher nur zögerlich aus folgenden Gründen:

Die Finanzierung des Netzbaus für die Erneuerbaren Energien wird nach der gegenwärtigen Konzeption des EEG aufgeteilt in Netzausbau- und -Verstärkungskosten einerseits und Anschlusskosten andererseits. Die Netzausbau- und Verstärkungskosten muss der Netzbetreiber tragen, die Anschlusskosten der Anlagenbetreiber. Außerdem darf der Netzbetreiber die Verstärkung seines Netzes verweigern, wenn sie mehr kostet als 25% der Erneuerbaren-Energien-Anlage, die eine Netzverstärkung verlangt, siehe Begründung zu § 4 Absatz 2 EEG 2004. Dies führt zu einer Fehlentwicklung.

Je weiter sich der Bau von Anlagen der Erneuerbaren Energien in die freie Fläche vorarbeitet, desto größer wird die zu überbrückende Entfernung zu den bestehenden Stromnetzen, desto länger werden die
Anschlussleitungen und desto höher werden die Anschlusskosten, die der Anlagenbetreiber zu tragen hat.

Die Netzbetreiber weigern sich zumeist aus nachvollziehbaren Gründen, die so entstehenden langen Stichleitungen in ihr Eigentum zu übernehmen. Die Anlagenbetreiber ihrerseits versuchen Geld zu sparen und legen diese Stichleitungen nur so stark aus, dass sie den Strom aus ihren eigenen Anlagen abführen können, nicht aber mehr. Wenn dann noch weitere Windanlagen wenige Kilometer weiter in gleicher Richtung dazukommen, können sie die bereits verlegten Stichleitungen nicht mitbenutzen, wie es eigentlich volkswirtschaftlich vernünftig wäre, da sie nicht ausreichend dimensioniert sind. So unterbleibt der Ausbau der Windenergie in den weiter vom Netz entfernten Gebieten, obwohl diese in sonstiger Hinsicht gut geeignet wären. Sogar im windhöffigen Umland der großen Städte unterbleibt aus diesen Gründen der weitere Ausbau der Windenergie, obwohl es in den Städten jederzeit genügend Nachfrage für Strom aus Hunderten von Windanlagen gibt.

Wir plädieren deshalb dafür, die Netzbetreiber zu verpflichten, die netztechnisch noch unerschlossenen windhöffigen Gebiete bereits vorsorglich in den langfristigen Planungen zu berücksichtigen und mit ausreichend dimensionierten Leitungen zu erschließen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die langen Genehmigungszeiten für Netzneubauten unerlässlich. Hier ist eine staatliche Lenkung notwendig. Nach Untersuchung und Feststellung der Windenergiepotentiale in den verschiedenen Regionen Deutschlands muss der entsprechende Bedarf an Netzkapazität schon jetzt ausgeschrieben werden. Die Kosten, gleichgültig ob Netzanschlusskosten (bislang vom Anlagenbetreiber zu bezahlen) oder Netzverstärkungskosten (bislang vom Netzbetreiber zu bezahlen), könnten über eine bundesweite Ausgleichsregelung erbracht werden.

Noch im Vorgriff auf eine solche Lösung empfehlen wir, möglichst bald die künstliche Aufspaltung der Finanzierung bezüglich Netzanschluss und Netzausbau und insbesondere die 25% Klausel im EEG aufzugeben bzw. zu streichen, damit zwei der Ursachen der bisherigen Fehlentwicklung beseitigt werden.
Die derzeitige Lösung trennt die Verantwortlichkeiten nicht sauber, sondern vermischt sie. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es ein Unding, dass der Errichter einer Anlage zur Nutzung der Erneuerbaren Energien auch noch für die Verteilung der Energie zahlen muss, obwohl dies eindeutig eine Aufgabe der Netzbetreiber ist. Auch in technischer Hinsicht gehören Angelegenheiten, die sich mit der Übertragung der erzeugten elektrischen Energie befassen, in den fachlichen Bereich des Netzbetriebs, nicht des Anlagenbetriebs.

Quellen:

[1]Regulierer glättet Wogen im Streit um Netzanschluss von Offshore-Windparks