Wir haben uns mit dieser Frage an den Rechtsanwalt Dr. Gaßner (Berlin) gewandt. Seine Antwort war keinesfalls erfreulich. Er prüfte die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsrechts und stellte fest, dass der nach §§903 ff BGB benannte Eigentumsschutz im Falle der Verschattung nicht greifen würde. Grund dafür ist, dass das Wegnehmen von Sonnenlicht nicht als unzulässige Einwirkung im Sinne des BGB verstanden wird. Die bisherige Rechtsprechung bei Beeinträchtigungen der Licht-, Luft- und Windzufuhr zum Nachbargrundstück sei bisher sehr restriktiv gewesen.
Auch die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Bundesbaugesetzbuch (BBauG) seien nach Ansicht von Dr. Gaßner nicht geeignet, um daraus in Problemfällen Rechtsansprüche herleiten zu können. Zwar werden in § 1 Abs. 6F BBauG die Berücksichtigung von Erneuerbaren Energien in der Aufstellung von Bebauungsplänen aufgezeigt und für die Beurteilung von Vorhaben im Innenbereich ein Rücksichtnahmegebot aufgezeigt (§ 34 BBauG), doch seien diese Bestimmungen zu allgemein. Ein uneingeschränktes Recht auf Sonnenlicht ließe sich auch hier nicht ableiten.
Es fehlt also ein Recht des Grundstückseigentümers auf unbehinderte Solarstrahlung bzw. ein ausdrückliches Verbot nachträglicher Beschattung bestehender Solaranlagen in Verbindung mit einer Entschädigungspflicht bei Verstößen.
Durch diese ungenügende Rechtslage können in innerstädtischen Bereichen Klimaschutzmaßnahmen, wie die Erzeugung von Solarstrom oder Solarwärme, nur eingeschränkt Anwendung finden. Gerade das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz und das neue Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zeigen auf, dass der Gesetzgeber der Förderung der Erneuerbaren Energien einen großen Stellenwert einräumt.
Zur Lösung dieses Problems scheint es uns deshalb am Erfolg versprechendsten zu sein, rechtspolitisch aktiv zu werden und mit großem Nachdruck auf eine Änderung des Baurechts hinzuwirken. Erinnern kann man in diesem Zusammenhang an das vor vielen Jahrhunderten initiierte Wasserrecht. Stichworte wie: das Wasser abgraben, auf dem Trockenen sitzen lassen zeigen, wie wichtig das Recht auf Wasser damals genommen wurde.
Jedem Geschädigten steht es natürlich frei, Rechtsklage einzureichen. Vielleicht führt eine gerichtliche Auseinandersetzung - am besten in höchstrichterlicher Instanz - letztendlich dazu, dass der nachträgliche Entzug von Sonnenlicht als unzulässige Einwirkung im Sinne des BGB bewertet wird.
Vorab wäre es überaus hilfreich, dass in örtlichen Bausatzungen die nachträgliche Verschattung von Solaranlagen untersagt wird. Leider hat man diesen Gesichtspunkt in der derzeit viel gelobten Marburger Solarsatzung noch nicht berücksichtigt. Wir hoffen sehr, dass diese Problemstellung auch dort noch gelöst wird.