Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.07.08 (AZ: 2/12 0 322/06)

Ein 7 Jahre lang geführter Streit über die mögliche Blendwirkung einer Solaranlage ging zugunsten des Betreibers der Solaranlage zu Ende. Es wurde festgestellt, dass die von der Solaranlage ausgehenden Lichtreflexionen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen würden und somit hinzunehmen seien. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die gewöhnliche Umgebungshelligkeit, die ohne die angebrachten Solarzellen vorherrschen würde, lediglich um 3 % überschritten wird. Zudem würde diese Überschreitung ja nur vom 20.4. bis 20.8. und dann jeweils nur in der Zeit zwischen 9.45 - 10.30 Uhr stattfinden, zu der naturgemäß sowieso kontinuierlich die Sonne scheinen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31.01.08 (AZ: W 5 K 07.1055)

Das Verwaltungsgericht hat eine Klage von Nachbarn gegen die Zulassung einer PV-Anlage auf einer Gerätehalle zurückgewiesen. Die Kläger hatten die Blendwirkung der Solaranlage als störend und unzumutbar aufgezeigt. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass Blendwirkungen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden können, im vorliegenden Fall jedoch nur mit einer geringen Einwirkzeit zu rechnen war. Gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmeverbot verstießen nur wesentliche, also außerordentliche oder übermäßige Immissionen. Zudem könnten sich die Nachbarn ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Zumutbaren durch Abschirmmaßnahmen (wie Vorhänge und Jalousien bzw. Heckenanpflanzungen) vor Blendwirkungen schützen. Es wurde darauf verwiesen, dass in Bayern Einfriedungen und Mauern bis zu einer Höhe von 2m grundsätzlich genehmigungsfrei seien und es dem Kläger durchaus zuzumuten sei, gegenüber der Störung selbst Vorsorge zu treffen. Für dieses Urteil - so die Begründung des Verwaltungsgerichts - spräche auch die Wertung des bayerischen Gesetzgebers, dass Solaranlagen in und an Dächern und Fassaden ohne Größenbeschränkung genehmigungsfrei seien. Da die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energie von besonderem öffentlichen Interesse sei, müsse daraus geschlussfolgert werden, dass Lichtimmissionen sich als zwangsläufige Folge typischer Wohnformen darstellen werden.


Bericht von Reinhard Düsterhöft: Der Solarstreit wegen Blendung dauerte über 7 Jahre ...

Der Solarstreit wegen Blendung des Nachbarn dauert nun bereits über 7 Jahre und ging über das Ortsgericht, Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. Als sich mein Nachbar gegenüber der Straße (Abstand 40 m) über die Blendung von meinen Modulen beschwerte, war ich erst einmal perplex und musste es aber zur Kenntnis nehmen. „Mit Sonnenbrille im Wohnzimmer“ lautete kurz darauf ein Artikel in der Neuen Presse mit Foto von meinem Dach. Er begann auch bald einen Rechtsstreit. Als ich dann nach drei Jahren nichts mehr hörte, nahm ich an, dass nichts mehr kommt. Dann kam aber vom Ortsgericht ein Schreiben wegen eines Vergleichs mit mir. Er wollte einlenken, dachte ich, und weil ich seine Beschwerde ernst nahm, erklärte ich mich bereit, meine Solarmodule im Winkel zur Sonne anzuheben, damit er nicht mehr geblendet wird, auch aus Nachbarschaftsgründen. Ehe ich mich besinnen konnte, ließ er aus dieser Vereinbarung einen vollstreckbaren Titel machen. Ich bekam eine Zwangsvollstreckung zugestellt. Da merkte ich, dass ich mich mit dieser Vereinbarung über den Tisch ziehen ließ. Ich änderte alle meine dreißig Module im Rahmen um je 3 cm.

Bei einer späteren Begutachtung wurde festgestellt, dass immer noch 3% Blendung vorhanden waren. Nach Aussage des Gutachters kann an 100 Tagen in der Mitte des Jahres, vorausgesetzt die Sonne scheint, 45 Minuten am Tag Blendwirkung auftreten. Er verlangte trotzdem eine weitere Anhebung der Module von mir mit Verstärkung der Dachlatten und neuen Rahmen usw. die noch einmal mindestens 6000,00 € kosten würden. Wegen der erhöhten Kosten und weil in diesem Klageverfahren nicht reagiert werden konnte, ging dieser Vorgang als Gegenvollstreckungsklage an das Landgericht Frankfurt/Main.
Weil mein Nachbar aufgrund der Begutachtung nicht einlenkte, wurde der Gutachter noch einmal bestellt. An diesem Termin war dann auch der Richter zugegen, um sich selbst ein Bild zu machen. Das Gutachten erschien für meinen Nachbarn nicht so günstig, und er erklärte deshalb den Gutachter für befangen. Als dann diesbezüglich ein weiterer Landgerichtstermin zur Befragung des Gutachters anberaumt war, hatte das Gericht im Vorhinein mitgeteilt, dass dieser Gutachter nicht befangen ist. Darauf beschuldigte der Nachbar das Landgericht als voreingenommen. Schließlich ging es deshalb weiter zum OLG, das aber diesen Antrag kostenpflichtig zurückwies. In diesem ganzen Verfahren wurde über die Zeit wirklich ein Kleinkrieg geführt, der Stapel von Schriftstücken hervorbrachte. Schließlich - nach einer weiteren Verhandlung - verkündete das Landgericht, dass mein Nachbar diese geringe Blendwirkung hinnehmen muss und die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Fazit: Das Entgegenkommen meinerseits war mein Fehler. Außerdem brauchte der Nachbar nur den Rollo herunterzulassen oder seinen Vorhang zuzuziehen. Er wohnt inzwischen auch nicht mehr hier und hat sein Haus verkauft.