Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) wurde durch die Clearingstelle um eine Stellungnahme zu folgender Problemstellung gebeten:

Fotovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004: Unter welchen Voraussetzungen ist für den Strom aus Fotovoltaikanlagen, die sich auf zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen befinden, die EEG-Vergütung zu zahlen? Insbesondere: Unter welchen Voraussetzungen lag eine vorherige Nutzung als Ackerland vor?

Stellungnahme des SFV

Der schnellstmögliche Ausbau der Erneuerbaren Energien ist davon abhängig, ob genügend Flächen bereitgestellt werden können, auf denen Erneuerbaren Energien erzeugt werden können. Flächen sind ein „nicht vermehrbares Gut“. Bereits heute werden in Deutschland täglich ca. 1 Mio m² Fläche zusätzlich mit Siedlungs-, Industrie- und Verkehrsfläche belegt. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und die Vergütungsfähigkeit der Freiflächenanlagen an die Bedingung geknüpft, dass zumindest ein gewisser Fortschritt in ökologischer Hinsicht erzielt wird.

Der Gesetzgeber regelt im EEG § 11 (4), dass eine Vergütungspflicht für Solarstrom von Freiflächenanlagen nur dann besteht, wenn die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde und diese sich auf folgenden Flächen befindet:

1. bereits versiegelte Flächen
2. Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung
3. Grünflächen, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.
Die von der Clearingstelle gestellte Frage lautet: Unter welchen Voraussetzungen lag eine vorherige Nutzung als Ackerland vor.

Aus dem Gesetzestext sind die Voraussetzungen nicht genau zu erkennen. Deshalb ist die Begründung heranzuziehen. Dort heißt es: „Vergütet wird zudem Strom aus solchen Anlagen, die auf Flächen errichtet werden, die zum Zweck der Errichtung dieser Anlagen aus Ackerlandflächen in Grünland umgewandelt worden sind. (...)“ Entscheidend ist also der „Zweck“ der Umwandlung. Es muss nicht der einzige und auch nicht der vorwiegende Zweck sein, aber es darf kein später nachgeschobener Zweck sein, wenn die Fläche ohnehin bereits zu Grünland umgewidmet worden ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Fläche also noch kein Grünland gewesen sein.

In der Begründung heißt es ferner: „Von einer tatsächlichen Nutzung kann ausgegangen werden, wenn in den letzten drei Jahren ein aktiver Feldbau betrieben wurde.“ Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich, dass diese „letzten drei Jahre“ vor der Antragstellung gelegen haben müssen, dann nämlich, wenn der Besitzer seinen Beschluss gefasst hat, das Ackerland zum Zweck der Errichtung einer Anlage in Grünland umzuwandeln. Aus dem oben zitierten Satz der Begründung geht ferner hervor, dass die Flächen aus Ackerland bereits vor der Errichtung der Anlagen in Grünland umgewandelt worden sein müssen. Dies ergibt auch ökologisch einen Sinn, weil eine nachträgliche Umwandlung unter einer bereits bestehenden Solaranlage nur schwer möglich ist.

Die weitergehende Frage aber, wann denn dann genau die tatsächliche Umwandlung in Grünland erfolgen muss, lässt sich aus dem Gesetzestext und aus der Begründung nur in der Tendenz beantworten. In der Begründung heißt es: „Die Umwandlung in Grünland trägt zur Verminderung der Bodenerosion und der Verbesserung der Aufnahmefähigkeit von Niederschlagswasser bei.“ Dies zeigt den Wunsch des Gesetzgebers an, dass diese Umwandlung möglichst frühzeitig erfolgt. Einen genauen Termin dafür können wir aber weder aus dem Gesetzestext noch aus der Begründung herauslesen.
Es ist u.E. natürlich ökologisch wünschenswert, wenn der Antragsteller die Umwandlung des Ackerlands in Grünland möglichst bald nach der Antragstellung umsetzt. Da aber weder im Gesetz noch in der Begründung ein genauer Termin genannt ist, kann es ihm nicht untersagt sein, zunächst auf die Baugenehmigung zu warten, oder die Umwandlung sogar erst kurz vor Errichtung der Anlage vorzunehmen.

Zusammenfassung:

Wir empfehlen folgende Auslegung:

  1. Die Umwandlung von Ackerland in Grünland muss zum Zweck der Errichtung der Anlage erfolgt sein.
  2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Fläche noch kein Grünland gewesen sein.
  3. Auf der Fläche muss vor der Antragstellung mindestens drei Jahre lang aktiv Feldbau betrieben worden sein.
  4. Die Flächen müssen vor der Errichtung der Anlagen in Grünland umgewandelt worden sein.


Darüber hinausgehende Empfehlungen des SFV zur Umwandlung von Ackerland in Grünland
(nicht offizieller Bestandteil der Stellungnahme des SFV)
 
Unter Grünland versteht man aus ackerbaulicher Sicht eine dauernde, von zahlreichen Pflanzenarten im Gemisch gebildete Grasnarbe. Da auf den für die Solarstrom-Freiflächenanlagen infrage kommenden Flächen vormals eine ackerbauliche Nutzung möglich war, handelt es sich um sog. fakultatives Grünland. Hier könnten auch andere Früchte, z. B. Getreide angebaut werden. Ackerland ist Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

Die Umwidmung von Ackerland in Grünland sollte optimalerweise durch eine Wiesen-Neueinsaat geschehen. Ebenso könnte eine sogenannte Grünlandbrache angelegt werden, bei der sich ohne jegliche landwirtschaftliche oder sonstige Nutzung des Pflanzenaufwuchses eine dem Standort entsprechende Pflanzengesellschaft bilden würde. Mit der Zeit würde hier wieder Wald entstehen. Diese Verfahrensweise ist jedoch in Hinblick auf die zwischenzeitliche Erosionsgefährung dieser Flächen nicht anzuraten. Eine zügige Grünland-Ansaat nach Umbruch der Ackerfläche sollte angestrebt werden, um der Bodenerosion so schnell wie möglich entgegenzuwirken und das Wasserhaltevermögen zu stärken.

Durch das Einbringen von verschiedenen Gräser-, Kräuter- und Leguminosenarten kann Einfluss auf die Zusammensetzung der Grünlandflora genommen werden. Dies ist gerade bei der hier diskutierten Problematik von Vorteil, weil die Bildung einer stabilen Grasnarbe zur Trittfestigkeit der Fläche beiträgt und somit die Beschädigung des Pflanzenbewuchs bei Installation der Solaranlage möglicherweise reduziert. Je länger die Zeit bis zur Installation der Solaranlage ist, umso besser ist es für die Entstehung einer stabilen Pflanzengemeinschaft. Da die Installation einer Freiflächenanlage mit einem häufigen Befahren der Fläche einhergeht, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Beschädigung der Grünfläche und eine zunehmende Verdichtung (= Reduzierung der Wasserhaltefähigkeit des Bodens) verhindert werden kann.