Vorab: Dieses Verfahren wurde bei der Clearingstelle vorzeitig beendet und somit nicht nicht abschließend behandelt. Wir möchten unsere Vorab-Stellungnahme trotzdem beispielhaft veröffentlichen, um damit in ähnlichen Fällen Argumentationshilfe zu geben.

Problemstellung:

Auf einer Industriebrache sollen Stallanlagen für eine Tierzucht entstehen. Es ist geplant, die Dächer der Ställe als Standort für eine Solaranlage zu nutzen.

Der Netzbetreiber möchte für den dann erzeugten Solarstrom allerdings nur die Freiflächenvergütung gewähren, da die Vorrangigkeit der Gebäudenutzung laut § 11 Abs. 3 EEG strittig sei. Um die Vorrangigkeit der Gebäudenutzung zu belegen, soll der Nachweis erbracht werden, dass der zu erwartende Gewinn der Tierzucht den Gewinn aus dem Betrieb der PV-Anlage übersteigt oder die Kosten für die Errichtung der Stallanlagen höher sind als die Kosten der Errichtung der Solaranlage.

Stellungnahme des SFV

§ 11, Abs. 3 EEG besagt:
"Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen worden ist."

Hier kommt es auf die Bedeutung des Wortes "vorrangig" an. Vorrangig bedeutet letztlich die subjektive Bewertung durch den Eigentümer der baulichen Anlage. Es gibt verschiedene Versuche, diese subjektive Bewertung zu objektivieren.

So schlägt z.B. Salje [1] vor, die Vorrangigkeit nach finanziellen Kriterien zu bestimmen. Der SFV sieht es jedoch als eine unzulässige Einengung des Begriffes an, wenn die Vorrangigkeit nur nach finanziellen Kriterien festgelegt wird.

Steiner [2] hält es für ausreichend, wenn vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage die bauliche Anlage einer anderen Hauptnutzung diente und diese in der Zwischenzeit aufgegeben wurde. Sie beziehen den Begriff der "Vorrangigkeit" auf die Reihenfolge der Hauptnutzung. Bei einer alten baulichen Anlage, die vor dem Inkrafttreten des EEG errichtet wurde, mag das ein ausreichendes Kriterium sein.

Bei einer baulichen Anlage, die nach Inkrafttreten des EEG errichtet wurde oder wird, kann die Reihenfolge der Antragsstellung allerdings letztlich nicht entscheidend sein. Denn es würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen, wenn ein umweltbewusster Antragsteller, der sofort bei der Planung einer baulichen Anlage auch an ihre Nutzung für Solarstrom denkt und diesen Gedanken bei der Antragstellung "unvorsichtigerweise" öffentlich äußert, benachteiligt wird gegenüber dem weniger umweltbewussten Antragssteller, der erst später den Entschluss fasst, eine Solaranlage zu errichten.

Überzeugender scheint es da schon, den Zeitrahmen oder die Häufigkeit zu bewerten, für den oder in der ein Unternehmer bei der Verfolgung des von ihm genannten Zwecks die bauliche Anlage benötigt.

Der SFV hält allerdings alle diese Objektivierungsversuche für verfehlt, weil sie letztlich dem Anlagenbetreiber die Beweislast dafür auferlegen, dass seine Anlage dem Gesetzeszweck genügt.
Die vom Gesetzgeber genannte Einschränkung soll ja lediglich einen Missbrauch ausschließen. Es wäre ein Missbrauch, wenn der angebliche Zweck, zu dem die bauliche Anlage dient, nur ein Vorwand zur Errichtung einer Solarstromanlage an einem vom Gesetzgeber ansonsten unerwünschten Ort ist. Dieser Missbrauch darf allerdings erst dann unterstellt werden, wenn die Errichtung der baulichen Anlage ohne die Solaranlage keinen Sinn gehabt hat oder gehabt hätte.

Der Hinweis, dass es auch andere bauliche Anlagen ähnlicher Art gibt oder geben könnte, auf denen keine Solaranlagen errichtet wurden, muss nach Ansicht des SFV genügen, um den Missbrauchsverdacht auszuräumen.

Quellenangabe
[1] Salje "Erneuerbare-Energien-Gesetz", 3. Auflage, Heymanns Taschenkommentare, S.522, RNr. 68
[2] Reshöft/Steiner/Dreher "Erneuerbare Energien-Gesetz" Handkommentar; NomosKommentar, 2. Auflage, Seite 194. RNr 23