(siehe Artikel: RWE-Vorbehaltsklausel zurückgenommen unter


Nachfolgender Absatz steht seit etwa September 2007 unter den "Gutschriftanzeigen" von RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH und RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH

"Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das EEG rechtswidrig sein sollte. (...)"

Es handelt sich hier anscheinend um eine gezielte Verunsicherung von Anlagenbetreibern. Der SFV hat sich mit dem nachfolgenden Brief an die RWE-Verteilnetz GmbH gewandt und um Stellungnahme und Berichtigung gebeten.

An RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
Geschäftsleitung
Reeser Landstraße 41
46483 Wesel


Betr.: Gutschriftanzeigen mit Zahlungsvorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

einige Solarstromeinspeiser und Mitglieder unseres Vereins haben uns mitgeteilt, dass die letzte "Gutschriftanzeige" der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH für Einspeisevergütungen nach dem EEG mit folgender Erklärung versehen war:

"Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das EEG rechtswidrig sein sollte. (...)"

Ein solcher Passus war unter den früheren Gutschriftanzeigen Ihres Unternehmens nicht üblich.
Wir stellen mit Verwunderung fest, dass eine geschäftliche Beziehung plötzlich ohne jeden erkennbaren Anlass oder Grund mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines durch den Deutschen Bundestag ordnungsgemäß verabschiedeten Gesetzes belastet wird.

Wir sehen keine rechtliche Grundlage für Ihren Zahlungsvorbehalt und betrachten ihn deshalb als irrelevant.

Da der Zahlungsvorbehalt aber unter den Anlagenbetreibern zu einer gewissen Beunruhigung führt - was eigentlich nicht in Ihrer Absicht liegen sollte - bitten wir Sie wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit um ihre unverzügliche Stellungnahme mit einer nachvollziehbaren Begründung und um eine Richtigstellung spätestens bis zum 27.02.08.


Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Georg Engelhard             Dipl.-Ing. Wolf von Fabeck
- 2. Vorsitzender -             - Geschäftsführer -

Antwort der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH vom 22.02.2008

Auszug:

"(...) Die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH kommt den Anforderungen nach dem EEG vollständig nach. Dies gilt selbstverständlich auch für Vergütungen von eingespeistem Strom aus Photovoltaik-Anlagen. Die Systematik des Gesetzes sieht vor, dass die EEG-Vergütungen auf alle Stromkunden umgelegt werden. Die gezahlten Beträge hat letztendlich der Stromkunde zu tragen. Es handelt sich für alle Verteilnetzbetreiber lediglich um einen durchlaufenden Posten.

Der Vorbehalt in den Schreiben an die Einspeiser erfolgt lediglich aus Vorsichtsgründen, nicht nur unserem Unternehmen gegenüber sondern auch im Hinblick auf alle Stromkunden. Denn in juristischen Fachkreisen wird immer noch diskutiert, ob die EEG-Förderung als Steuer zu erheben ist. Dieser Gesichtspunkt spielte damals bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kohlepfennig eine Rolle; das BVerfG hatte damals den Kohlepfennig als rechtswidrig eingestuft. Zum EEG ist allerdings bislang kein Verfahren anhängig. Unsere Vorsichtsmaßnahme ist daher lediglich darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Einspeisevergütungen um Kundengelder handelt.

Im Zuge der erneuten Novellierung des EEG werden wir wie immer prüfen, welche Änderungen sich ergeben werden und damit letztlich ob der hier problematisierte Vorbehalt in unseren Schreiben noch erforderlich ist. (...)"



 

Der SFV hat die RWE Verteilnetzbetreiber zur Rücknahme des Vorbehalts aufgefordert.

 

Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.

per Mail vorab


An RWE-Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
- Geschäftsleitung -
Kruppstraße 5
45128 Essen


Aachen, den 29.02.08

Betr.: Gutschriftanzeigen mit Zahlungsvorbehalt
Hier: Ihre Antwort vom 22.02.08


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Gutschriftanzeigen für die Einspeiser von Solarstrom enthalten überraschenderweise seit etwa Mitte 2007 Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und den Vorbehalt einer
Rückforderung der Einspeisevergütung. Wir hatten Sie deswegen am 19.02.08 um eine Erläuterung und Richtigstellung gebeten.

Wir bedanken uns nun für Ihr erläuterndes Schreiben vom 22.02.08, das wir am 26.02.08 erhalten haben.

Sie begründen in Ihrem Schreiben den Zahlungsvorbehalt mit einer Verpflichtung gegenüber Ihren Stromkunden, die die Einspeisevergütung letztlich zahlen müssen. Außerdem teilen Sie uns mit, dass kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sei. Diese beiden wichtigen Punkte werden wir weiter unten behandeln.

Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit des EEG begründen Sie mit zwei Überlegungen.
1. Sie erwähnen die Möglichkeit, dass man die Erneuerbaren Energien auch über Steuern finanzieren könne und dass dies immer noch in juristischen Fachkreisen diskutiert wird.
2. Sie erwähnen, dass auch der Kohlepfennig zur Förderung des Steinkohlenbergbaus erfassungswidrig gewesen sei.

Beide Gründe sind unseres Erachtens nicht stichhaltig.

Zu 1.) Wir bestreiten nicht, dass man auch versuchen kann, die Erneuerbaren Energien über Steuermittel in den Markt einzuführen, doch der Deutsche Bundestag hat sich für ein anderes Verfahren entschieden, nämlich zunächst 1990 für das Stromeinspeisungsgesetz und dann im Jahr 2000 für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Nachfolger des Stromeinspeisungsgesetzes.

Zu 2.) Der Vergleich des EEG mit dem Kohlepfennig ist unzutreffend. Beim Kohlepfennig handelte es sich um eine Sonderabgabe, die in ein Sondervermögen des Bundes eingezahlt wurde, dessen Kontrolle dem Parlament entzogen war. Er gefährdete somit das Budgetrecht des Parlaments und wurde am 11. Oktober 1994 vom zweiten Senat des BVerfG als verfassungswidrig eingestuft. Beim EEG sind die Verhältnisse jedoch anders. Dort fließt kein Geld in ein Vermögen des Bundes, sondern es handelt sich um die Festlegung eines Mindestpreises, der vom Netzbetreiber direkt an den Einspeiser zu zahlen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach zur Vergleichbarkeit des EEG mit einer Sonderabgabe geäußert, z.B. am 9. Januar 1996. Hier nur ein Auszug: "(...) Eine Preisfestsetzung, welche einen Anbieter "subventioniert", um einen Interessenausgleich zu erreichen, den die Marktbedingungen nicht leisten können, kann zwar im Einzelfall weitgehend die gleichen Wirkungen erzielen wie eine Sonderabgabe. Besonders deutlich mag dies wiederum dann hervortreten, wenn eine bestimmte Leistung nur noch zu einem gesetzlich festgesetzten Preis angeboten wird und zudem bestimmte Abnahmeverpflichtungen hinzukommen.
Dies alleine führt aber nicht schon dazu, daß eine entsprechende Anwendung der Art. 104 a ff. GG und ihres Ausschließlichkeitsanspruchs zu rechtfertigen wäre. (...)"

Nun zu dem Verhalten der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH in dieser Angelegenheit:

Ob ein Gesetz wegen der beiden vorstehenden Gründe rechtmäßig ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Jedermann konnte innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde einlegen. Wenn die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH das EEG als eine ungerechtfertigte Belastung ihres Unternehmens und ihrer Kunden ansieht, hätte sie Verfassungsbeschwerde erheben müssen. Doch das hat sie entweder nicht innerhalb der erforderlichen Frist oder vielleicht erfolglos getan.
Sie haben uns jedenfalls bestätigt, dass kein Verfahren vor dem BVerfG gegen das EEG anhängig ist. Diese Tatsache sollte Ihnen verbieten, im Geschäftsverkehr mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des EEG zu operieren.

Da die von Ihnen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des EEG bei den Betroffenen und potentiellen Solarstromeinspeisern die Bereitschaft zum Bau neuer Solaranlagen verringern und auch dazu führen, dass Bankkredite zum Bau von Solaranlagen schwerer erhältlich sind, verstoßen Sie gegen den Gesetzeszweck, der ja gerade darin besteht, den Bau neuer Solaranlagen anzuregen. So erwecken Sie den Eindruck einer Gegnerschaft zum Ausbau der Erneuerbaren Energien.

Wir fordern Sie deshalb zu einer öffentlichen Richtigstellung auf, dass Sie den Zahlungsvorbehalt bei Ihren Gutschriftanzeigen zurücknehmen und künftig nicht mehr verwenden wollen.


Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Georg Engelhard             Dipl.-Ing. Wolf von Fabeck
- 2. Vorsitzender -             - Geschäftsführer -

 

RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz antwortete am 06.03.2008 in folgender Weise darauf:


RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
Kruppstraße 5
45128 Essen

SFV Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. Bundesgeschäftsstelle
Herzogstraße 6
52070 Aachen

Essen, 6. März 2008

Gutschriftsanzeigen mit Zahlungsvorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 29. Februar 2008 an unsere Geschäftsleitung haben Sie das Thema "Gutschriftsanzeigen mit Zahlungsvorbehalt" und unsere diesbezügliche Stellungnahme vom 22.
Februar 2008 nochmals aufgegriffen; auch dieses Schreiben hat uns unsere Geschäftsleitung zur Beantwortung weitergereicht.

Die in Ihrem Schreiben geäußerte Vermutung, bei uns bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des EEG, können wir nicht nachvollziehen und machen sie uns auch nicht zu eigen. Wie bereits in unserem letzten Schreiben dargelegt, erfüllen wir die Verpflichtungen, die uns das EEG auferlegt, gewissenhaft. Allerdings erlauben wir uns in unseren Einspeiseverträgen und auch in den Gutschriftsanzeigen klarzustellen, dass die Basis dieser Verpflichtungen eben das EEG bildet. Ein Einspeiser, die genau auf
dieser Grundlage eine Förderung beansprucht, kann also diesem Hinweis eine Bestätigung seiner Vorgehensweise entnehmen; woher stattdessen eine Verunsicherung abgeleitet werden soll, erscheint uns nicht schlüssig.

Die logische Folge dieser KlarsteIlung einer auf dem EEG gegründeten Vergütung führt dann allerdings auch zwangsläufig zu dem Schluss, dass, sollte das EEG - aus welchen Gründen auch immer - für rechtswidrig erklärt werden, genau diese Basis für die Vergütung entzogen würde. Dass uns in einem solchen Eventualfall keine andere Wahl bliebe, als gezahlte Vergütung zurückzufordern, da sie im Gegenzug ja auch von denjenigen, die sie gezahlt haben, von uns zurückgefordert werden würde, halten wir für evident. Folglich wird an dieser Argumentationskette deutlich, warum wir, wie Ihnen bereits im letzten Schreiben erläutert, den Vorbehalt in unseren Verträgen und Gutschriftsanzeigen lediglich aus Vorsichtsgründen gegenüber unserem Unternehmen, aber vordringlich auch im Hinblick auf alle Strom kunden formuliert haben.

Aus einem solchen im Geschäftverkehr durchaus üblichen und nicht zu beanstandenden Vorgehen eine wie auch immer geartete Bekundung zu einem bestehenden Gesetz herauslesen zu wollen, verbietet sich unseres Erachtens ebenso wie Mutmaßungen über Motivationsgründe anzustellen, die über die oben geschilderten hinausgehen; jedenfalls bitten wir um Ihr Verständnis dafür, dass wir die Angelegenheit ausschließlich als Geschäftsvorgang auf sachlicher Ebene behandeln.

Mit diesen Ausführungen denken wir, bei Ihnen bzw. bei Mitgliedern Ihres Vereins ggf. noch bestehende Fragen geklärt zu haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RWE Rhein-Ruhr Verteilnet GmbH

Christof Epe
Ernst Reutler

Wir werden über den weiteren Fortgang berichten.