Problemstellung:
Fotovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004:

Unter welchen flächenbezogenen Voraussetzungen ist für den Strom aus Fotovoltaikanlagen, die sich auf zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen befinden, die EEG-Vergütung zu zahlen? Insbesondere: Unter welchen Voraussetzungen lag eine vorherige Nutzung als Ackerland vor?

Empfehlung der Clearingstelle EEG (Zusammenfassung)

(Die vollständige Empfehlung der Clearingstelle ist unter http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/6 zu finden.)

Die Clearingstelle EEG empfiehlt, die Fragen des Empfehlungsverfahrens Fotovoltaik-Anlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG2004 wie folgt zu beantworten:

  1. Diese Flächen müssen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sein. Dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Fläche in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren unmittelbar vor dem Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurde.
  2. Im Grundsatz führt eine zwischenzeitliche obligatorische oder freiwillige Flächenstilllegung nicht dazu, dass die entsprechende Fläche nicht mehr als Ackerland zu charakterisieren ist.
  3. Eine einjährige obligatorische oder freiwillige Flächenstilllegung ist im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG2004 („Nutzung als Ackerland“) unschädlich; soweit die Fläche darüber hinaus stillgelegt ist oder war, ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich.
  4. Der Anlagenbetreiber hat im Falle einer mehr als einjährigen Flächenstilllegung den Nachweis zu erbringen, dass sich die ökologische Werthaltigkeit der stillgelegten Fläche nicht bereits wesentlich einer Grünfläche angenähert hat. Dies ist im Regelfall durch ein entsprechendes Gutachten mit natur- und bodenschutzfachlichem Schwerpunkt nachzuweisen.
  5. Die Fotovoltaik-Anlagen müssen sich zumindest im Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung auf Grünflächen befinden; diese Grünflächen dürfen zu diesem Zeitpunkt kein Ackerland mehr sein.
  6. Die Fotovoltaik-Anlagen müssen sich vollständig auf den in § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG2004 beschriebenen Grünflächen befinden, um die EEG-Vergütung nach § 5 Abs. 1 i.V. m. § 11 Abs. 1 EEG2004 zu erhalten.

Die im Vorfeld vom SFV abgegebene Stellungnahme zum Empfehlungsverfahren finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/2008/Verguetu.htm.