Das Gericht hat hervorgehoben, dass die unter das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) fallenden stromerzeugende Anlagen (Wasserkraft-, Windkraft-, Photovoltaik- oder Biomasseanlagen) vollumfänglich und ohne Beschränkungen an das jeweilige Stromnetz der Netzbetreiber anzuschließen sind. Für eine obligatorische Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement gibt es nach diesem Urteil keine rechtliche Grundlage. Maximal dürfen die Netzbetreiber die Teilnahme an einem Einspeisemanagement nach § 4 Abs. 3 EEG verlangen, wenn das Netz zeitweise vollständig durch Strom aus erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Eine solche Auslastung konnte der Netzbetreiber im vorliegenden Streitfall aber nicht einmal ansatzweise nachweisen. Für die Netzsicherheit bleibt der Netzbetreiber alleinig verantwortlich und kann seine aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebende Pflicht zur Gewährung einer sicheren Stromversorgung nicht auf die EEG-Anlagenbetreiber abwälzen.
Mit diesem Urteil wurde erstmals die schon lange umstrittene Problematik der von den Netzbetreibern in unterschiedlicher Form verlangten Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement angesprochen. Leider wurde Berufung eingelegt, so dass eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung noch aussteht.
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Es folgt der Wortlaut dieses Urteils:
Verkündet am: 31.01.2008
Rößner, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDGERICHT HALLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 12 O 64/07
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler, Leipziger Str. 7, 07743 Jena
gegen
envia Verteilnetz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Gallas, Magdeburger Str. 5l, 06112 Halle,
Beklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Apel, Dr. Hoch & Partner, Westfalendamm 9, 44141 Dortmund
hat die 8. (vormals 12). Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rosenbach und die Handelsrichter Kuschfeld und Ebert für Recht erkannt;
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin errichtet auf Ihrem Grundstück in (geschwärzt) eine Wasserkraftanlage mit einer Stromeinspeiseleistung von (geschwärzt). Die Beklagte ist der örtliche Netzbetreiber. Das Verteilnetz der Beklagten erstreckt sich über Sachsen. Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Teilen Thüringens.
In einem vor dem Landgericht Leipzig geführten einstweiligen Verfügungsverfahren einigten sich die Parteien über den Netzanschluß der Anlage. Über die zwischen ihnen umstrittene Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, an dem sog. Netzsicherheitsmanagement der Beklagten teilzunehmen, konnten die Parteien in dem Verfahren keine Einigung erzielen. Insoweit vereinbarten sie, daß bis zu einer ein vernehmlichen oder gerichtlichen Klärung dieser Frage, die Klägerin keinen Strom in das Netz der Beklagten einspeisen wird. Auch nachfolgend konnten die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden.
Hintergrund des Streits ist, daß die Beklagte seit dem 01.07.2006 aufgrund einer Aufforderung ihres vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers Vattenfall von allen Anlagenbetreibern in ihrem Verteilnetz mit einer Einspeiseleitung von mehr als 30 kW verlangt, daß diese an ihrem Netzsicherheitsmanagement teilnehmen und eine funkgesteuerte Anlage zur Einspeisereduzierung vorhalten. Wegen der Einzelheiten dieses Netzsicherheitsmanagements wird auf die als Anlage B 8 vorgelegte Funktionsbeschreibung der Beklagten (Bl. 121-125 GA) verwiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, daß sie zur Teilnahme an dem Netzsicherheitsmanagement der Beklagten nicht verpflichtet sei. Sie meint unter Berufung auf das § 4 Abs, 3 S. 1 und 2 EEG, daß ein Netzbetreiber die Ausstattung einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Anschluß einer zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nur verlangen könne, wenn das Netz oder der Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet sei. Von einer derartig vollständigen Auslastung des Verteilsnetzes der Beklagten könne mangels Nachweises nicht ausgegangen werden. Hiervon unabhängig sei die Verpflichtung der Beklagten zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit, die von ihr nicht in Abrede gestellt werde.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie bezweifelt die Zulässigkeit der Feststellungsklage mangels Gegenwärtigkeit eines Rechtsverhältnisses und behauptet hierzu, weder sei die Wasserkraftanlage der Klägerin funktionsbereit fertiggestellt noch könne infolge Rechter Dritter in absehbarer Zeit der Netzanschluß erfolgen.
Im übrigen behauptet die Beklagte, trotz eingeleiteten und betriebenen Ausbaus ihres Netzes sei ohne ihr Netzsicherheitsmanagement die Versorgungssicherheit in ihrem Netz nicht gewährleistet. Inzwischen habe die Inanspruchnahme ihres Netzes und die damit verbundene Inanspruchnahme von Netzkapazitäten ein so erhebliches Ausmaß angenommen, daß sie weitere Einspeiseanlagen nur noch anschließen könne, wenn diese über eine Einrichtung zur Reduzierung der Einspeisekapazitäten verfügen würden. Unabhängig von diesen einspeisebedingten Netzengpässen im Verteilnetz würden darüber hinaus insbesondere aus dem unplanmäßigen Betrieb von Windkraftanlagen erhöhte und mit der weiter wachsenden Windeinspeiseleistung zunehmende Gefährdungen beim Betrieb des Übertragungsnetzes des Betreibers Vattenfall resultieren. In Zeiten schwacher Last durch geringen Stromverbrauch z.B. in der Nacht oder am Wochenende und gleichzeitig starkem Wind in weiten Teilen Ostdeutschlands könne die eingespeiste Leistung in der Regelzone von Vattenfall wesentlich höher sein als die zu versorgende Last. Nur durch rechtzeitige Reduzierung der Einspeiseleistung zum Ausgleich der Leistungsbilanz könne ein Systemzusammenbruch (Blackout) verhindert werden. So habe Silvester 2006, einem Sonntag, wegen schwacher Last und Starkwind ein Ungleichgewicht zwischen Einspeisung und Entnahme in der Regelzone von Vattenfall gedroht. Nur durch die von ihr im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements ergriffene Einspeisereduzierung per Funksteuerung habe eine Gefährdung der Versorgungssicherheit verhindert werden können Nachfolgend seien am 13., 28. und 29.01.2007 wegen Starkwinds weitere Netzsicherheitsmanagement-Aufrufe erforderlich gewesen. Die mögliche Abschaltung von Stromerzeugungsanlagen vom Netz mittels Trennschalters stelle keine sachgerechte und praxistaugliche Alternative dar, da sie bereits aus zeitlichen Gründen im Gegensatz zu einer funkgesteuerten Reduzierung/ Abschaltung unzureichend sei.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig.
Unabhängig von dem Stand der Fertigstellung der Wasserkraftanlage und der Netzanschlussverbindung besteht zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2006, 1485 - zitiert nach Juris Rdnr, 12) besteht bereits nach Erteilung der Baugenehmigung einer EEG-Anlage in Anbetracht der bei Errichtung der Anlage beziehungsweise Herstellung der Netzanschlussverbindung begründeten Ansprüche aus § 4 Abs. 1 S. 1 EEG 2004 schon vor Ausführung ein Rechtsverhältnis, das dem durch Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist. Dieses bildet eine ausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO-Selbst wenn die Klägerin noch nicht einmal mit dem Bau ihrer Wasserkraftanlage begonnen hätte, würde es vorliegend nicht an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehlen.
Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. l ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Da eine einvernehmliche Lösung über die Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement zwischen den Parteien gescheitert ist, besteht unzweifelhaft ein Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage, zumal weitere Streitpunkte im Hinblick auf den Anschluß der Wasserkraftanlage und die Abnahme des von dieser Anlage erzeugten Stroms zwischen den Parteien nicht bestehen.
Die Klage ist zudem begründet.
Die Klägerin ist zur Teilnahme an dem Netzsicherheitsmanagement der Beklagten nicht verpflichtet.
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Diese Verpflichtung besteht nach § 4 Abs. 3 S. 1 EEG auch dann, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleitung bei Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach Abs. 1 S. 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Abs. 2 S. 2 bleibt unberührt (§ 4 Abs. 3 S. 2 EEG).
Durch den Umweltausschuß ist im Gesetzgebungsverfahren die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EEG neu eingeführt worden und wie folgt begründet worden (BT-DrS 15/2864, S. 34):
Mit der Einführung des Vorrangprinzips von EEG-Anlagen hat der Gesetzgeber in die Lastregelung der Netzbetreiber mit bindenden Vorgaben eingegriffen. Durch Vorschreiben eines solchen Vorrangs müssen die Netzbetreiber die ihnen angebotene Elektrizität abhängig von der Erzeugungsart auswählen. Durch besonderes Lastmanagement ist vorzusehen, daß konventionell erzeugte Elektrizität erst dann in das Netz fließt, wenn der Bedarf mittels Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien nicht vollständig gedeckt werden kann (vgl, Salje, EEG, 3, Aufl., § 2 Rdnr. 15). Vorliegend ist das Netz der Beklagten durch Erneuerbare Energien indes nicht ausgelastet. Nach eigener Bekundung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17.12,2007 beträgt der Anteil der Erneuerbaren Energien in ihrem Netz ca. 20 %.
Lediglich eine zeitweilige vollständige Auslastung durch EEG-Strom würde nach § 4 Abs. 3 EEG den Anschluß von Anlagen unter Einbeziehung einer sog. prioritätengesteuerten Abschaltautomatik ermöglichen. Damit werden - wie hier das Netzsicherheitsmanagement der Beklagten - meist automatisch funktionierende Regler angesprochen, die für ein funktionssicheres Netzmanagement sorgen und bei Überlastung die weitere Einspeisung von Strom unterbinden. Die technische Einrichtung muß so ausgelegt sein, daß möglichst nur eine - im Verhältnis aller EEG-Anlagen anteilige - Reduzierung der Einspeiseleistung bewirkt wird; unverhältnismäßig wäre es, einzelne Anlagen ganz vom Netz zu trennen, während andere Anlagen ungehindert dem Netz zu liefern können (vgl. Salje, a.a.O., § 4 Rdnr. 64). Rechtsfolge des Eingreifens von Satz 2 des § 4 Abs. 3 EEG ist die Verminderung der Abnahmepflicht des Netzbetreibers in dem Umfang, indem Strom aus zeitlich vorrangig angeschlossenen EEG-Anlagen vollständig abgenommen werden muß. Dies erfordert ein Lastmanagement, das den einzelnen Anlagen Prioritäten zuweist und ihre Abschaltung - nacheinander - planvoll entsprechend dem Inbetriebnahmezeitpunkt in zeitlich rücklaufender Reihenfolge ermöglicht. Auf diese Weise sind solange EEG-Anlagen abzuschalten bzw. zu drosseln, wie es die Auslastung des Netzes zuläßt; wobei die Voraussetzung besteht, daß konventionelle Erzeugungsanlagen gar nicht mehr einspeisen (vgl. Salje, a.a.O., § 4 Rdnr. 102). Solange auch nur noch eine Kilowattstunde Strom aus konventioneller Erzeugung in das Netz eingespeist wird, greift § 4 Abs. 3 S. 2 EEG nicht ein, und es kommt weder eine Ahschaltung noch eine Drosselung der EEG-Anlagen in Betracht (vgl. Salje, a.a.O., § 4 Rdnr. 101).
Von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 S. 2 EEG kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es mag zwar zutreffen, daß es in dem Netz der Beklagten bei meteorologischen Konstellationen wegen nachfrageschwacher Zeiten mit beispielsweise hohem Windaufkommen zu einer Netzauslastung kommt. Voraussetzung für die Einbeziehung einer sog. prioritätengesteuerten Abschaltautomatik nach § 4 Abs. 3 S. 2 EEG - wie hier das Netzsicherheitsmanagement der Beklagten - ist jedoch, daß zum gegebenen Zeitpunkt ein Netz oder Netzbereich <b>vollständig mit EEG-Strom ausgelastet </b>ist.
Vorliegend sind von der Beklagten indes konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ihr Netz bei den von ihr behaupteten Netzüberlastungen am 31.12.2006 und im Januar 2007 zu 100 % mit EEG-Strom ausgelastet war, weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2007, Seite 12, (B 1. 106 GA) davon auszugehen, daß sie bei Netzüberlastungen bereits EEG-Anlagen drosselt/abschaltet, wenn noch konventionell erzeugter Strom eingespeist wird. Insoweit führt die Beklagte nämlich selbst aus. daß sie Anlagenbetreiber, die Strom konventionell oder auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, auffordert, ihre Einspeiseleistung zu reduzieren. Die Reduzierung, also die bloße Drosselung, reicht indes nicht aus, um auch EEG-Anlagen prioritätengesteuert drosseln/abschalten zu können. Dies ist wie zuvor dargelegt erst zulässig, wenn keine einzige Kilowattstunde Strom aus konventioneller Erzeugung in das Netz eingespeist wird. Eine zeitweilige vollständige Auslastung durch EEG-Strom erscheint der Kammer bei einem EEG-Anteil von 20 % im Netz der Beklagten zudem als äußerst zweifelhaft.
Die Kammer verkennt nicht, daß es ein absolut verstandenes Vorrangprinzip nicht gibt. Da die Netze primär der Versorgung von Endabnehmern dienen, müssen sich die EEG-Anlagenbetreiber Einschränkungen des Vorrangprinzips und damit der Abnahmeverpflichtung auch außerhalb des § 4 Abs. 3 S. 2 EEG gefallen lassen, wenn diese der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dienen. Es gibt im Netzbetrieb offenbar Betriebskonstellationen, die eine Abschaltung einzelner oder aller Erzeugungsanlagen erzwingen, die mit dem Netz fest verbunden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erzeugung aus Erneuerbaren Energien/Grubengas oder aber konventionell erfolgt. Insbesondere wenn die Versorgungssicherheit bedroht ist, weil beispielsweise ein Netzzusammenbruch droht, der nur durch Abschalten der Erzeugungsanlagen abgewendet wenden kann, mußte schon bisher durch den Anlagenbetreiber jedenfalls faktisch die Nichtabnahme des erzeugten Stroms hingenommen werden (vgl Salje, a.a.O., § 4 Rdnr. 95). In diesen Fällen bedarf es jedoch nicht des Einbaus einer prioritätengesteuerten Abschaltautomatik oder ähnlichen Reduzierungseinrichtung (vgl. Salje, a.a.O, § 4 Rdnr. 99). Diese greift nämlich wie zuvor ausgeführt nur bei einer vollständigen Netzauslastung durch EEG-Strom ein. Sind Netzengpässe unter Berücksichtigung von konventionell erzeugtem Strom zu befürchten, kann auf § 4 Abs, 3 S. 2 EEG nicht zurückgegriffen werden, weil dessen Anwendungsvoraussetzungen weder direkt noch analog herbeigeführt werden können (vgl. Salje, a.a.O., § 4 Rdnr. 64).
In Fällen der Gefährdung der Versorgungssicherheit mag eine Einrichtung zur Drosselung und Abschaltung der Einspeiseleistung hilfreich sein; deren Einbau kann der Netzbetreiber für solche Fälle indes nicht verlangen. Baut der Anlagenbetreiber eine solche Einrichtung nicht ein, so kann und muß der Netzbetreiber bei Gefährdung der Versorgungssicherheit Erzeugungsanlagen wie schon bisher, also ohne Reduzierungseinrichtung, vom Netz trennen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S.1 und 2 ZPO.
Rosenbach
Kuschfeld
Ebert