Ein sogenanntes Einigungsverfahren, bei denen alle Beteiligten - Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Vertreter der akkreditierte Verbände und der Clearingstelle - gemeinsam um eine Lösung des Problems ringen sollen, kommt zum Beispiel nur dann zustande, wenn Anlagen- UND Netzbetreiber ihre Mitarbeit zusichern. Verweigert z.B. der Netzbetreiber eine solche Verfahrensweise, so kommt ein Einigungsprozess nicht in Gang. Uns ist bereits ein Fall bekannt, wo genau diese Situation eintrat. Es blieb dabei: Macht sprach vor Recht. Der geschädigte Anlagenbetreiber musste auch weiterhin ein Gericht bemühen, um sein Recht einzufordern. Da der Streitwert der Rechtsverfahren oft zu gering ist, werden Rechtsverfahren nur bei Amtsgerichten ausgefochten. Nach Einschätzung von Prof. Salje, Jurist und Verfasser des anerkannten EEG-Rechtskommentars, sind diese Gerichte mit den umfangreichen Themenstellungen häufig überfordert.
Beim Empfehlungsverfahren stehen generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG im Vordergrund. Sie werden auf Anregung von Netz- oder Anlagenbetreibern, öffentlichen Stellen, Verbänden, Behörden, interessierten Bürgerinnen oder Bürgern durch die Clearingstelle selbst eingeleitet. Im Empfehlungsverfahren gibt es keine Parteien. Die Clearingstelle beteiligt vielmehr die betroffenen Kreise an der Entscheidungsfindung, um deren Fachkompetenz und Interessen zu berücksichtigen und konkrete Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Eine Rechtsverbindlichkeit ergibt sich daraus jedoch nicht, so dass bei Rechtsproblemen noch immer fraglich bleibt, ob und welchen Empfehlungen entsprochen wird.
Der SFV hat sich trotzdem an einem Empfehlungsverfahren beteiligt. Hier ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen für Strom aus Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die sich auf zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen befinden, die EEG-Vergütung zu zahlen ist.